Verwirkungsfrist und Beweislast für den Rückbau von unbewilligten Bauten

Wenn Bauten oder Anlagen ohne entsprechende Bewilligung errichtet, oder wenn Baubewilligungen missachtet werden, und somit eine unrechtmässige Situation entsteht, können von den Baubehörden verschiedene Massnahmen ergriffen werden. Diese können die Einstellung der Arbeiten, das Einreichen eines Baugesuchs oder die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands umfassen. Hierbei können auch die Beseitigung oder Anpassung der illegal errichteten Bauten oder Anlagen angeordnet werden. Dabei muss die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, Rechtsgleichheit und Schutz des guten Glaubens stehen.

Es kann jedoch entschieden werden, dass der Abriss oder die Änderung der illegal errichteten Bauten oder Anlagen nicht stattzufinden hat. Dies kann der Fall sein, wenn die Abweichung von den erlaubten Vorgaben unbedeutend ist oder wenn ein Abriss nicht im öffentlichen Interesse liegt. Eine solche Entscheidung kann ebenfalls getroffen werden, wenn der Bauherr in gutem Glauben davon ausgegangen ist, dass er zur Durchführung des Baus berechtigt war und der Erhalt des unrechtmässigen Zustands keinen ernsthaften öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Zudem erlischt der Anspruch der Baubehörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innerhalb der Bauzonen gemäss Rechtsprechung in der Regel nach 30 Jahren.

Kann jedoch nicht bewiesen werden, dass die entsprechende Baute oder Anlage vor über 30 Jahren erstellt wurde, trägt die Bauherrschaft die Folgen einer solchen Beweislosigkeit.

https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/decrees/7044

Stichworte: Rückbau, Bauen ohne Baubewilligung, Abriss, Verhältnismässigkeit, Verwirkung, 30 Jahre-Frist, illegal errichtete Bauten, Anlagen, Baurecht