Umnutzung einer als Schopf bewilligten Baute

Die Nutzung einer als Schopf bewilligten Baute in der Wohnzone zur Unterbringung landwirtschaftlicher Geräte und Anhänger bedarf gemäss § 59 BauG/AG keiner Baubewilligung. Allerdings müssen Bauten und Anlagen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG grundsätzlich mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Alle Bauten und Anlagen sowie wesentliche Umgestaltungen, Erweiterungen oder Zweckänderungen und die Beseitigung von Gebäuden bedürfen daher der Bewilligung durch den Gemeinderat. Neubauten, Wiederaufbauten, Ersatzbauten, Umbauten, Anbauten, Zweckänderungen und Sanierungen, die über das übliche Mass einer üblichen Renovation hinausgehen, sind von Bundesrechts wegen bewilligungspflichtig.

Zweckänderungen liegen vor, wenn sich die in einer Baute ausgeübte Nutzung wandelt. Sie können wegen vermehrter Einwirkungen auf die Umgebung, wegen erhöhter Anforderungen an die Erschliessung oder aus anderen Gründen einer baupolizeilichen Bewilligung bedürfen, auch wenn mit ihnen keine baulichen Änderungen verbunden sind. Ob eine Zweckänderung vorliegt, entscheidet sich durch Vergleich der neuen mit der ursprünglich bewilligten Nutzung. Auch für Zweckänderungen gilt, dass sie keiner Baubewilligung bedürfen, wenn sie nur nebensächlicher Natur sind und weder anderen Bauvorschriften unterliegen noch erhöhte Gefahren, Nachteile oder Auswirkungen für die Nachbarschaft mit sich bringen.

Grundsätzlich unterliegen auch reine Umnutzungen ohne bauliche Massnahmen der Baubewilligungspflicht. Eine ohne bauliche Vorkehrungen auskommende Zweckänderung unterliegt der Bewilligungspflicht nur dann nicht, wenn der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zuzulassenden Nutzung entspricht und sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist.